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UZH Archiv

Benutzung

Die Archivbestände des UZH Archivs stehen der Öffentlichkeit im Rahmen des Benutzungsreglements und unter Beachtung der gesetzlichen Schutzfristen grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung.
Die Einsicht geschieht unter Aufsicht, Ausleihe ist nicht möglich. Digitale Unterlagen können je nach Schutzfrist vor Ort eingesehen oder mittels internem Filetransfer zugestellt werden.


Während laufender Schutzfrist kann das UZH Archiv aus wichtigen Gründen die Akteneinsicht bewilligen. Wichtige Gründe für die Einsichtnahme liegen gemäss § 4 der Archivverordnung vor, wenn:

  • die Einsichtnahme im überwiegenden Interesse der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers der verstorbenen Person erfolgt oder diese zugestimmt haben oder deren Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden kann
  • die Akten für Gesetzgebung, Rechtsprechung, statistische oder wissenschaftliche Zwecke oder einen Entscheid über die Rechte der Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolger verstorbener Personen benötigt werden

Das UZH Archiv entscheidet über Gesuche um Einsichtnahme.

Darüber hinaus kann das UZH Archiv die Einsichtnahme einschränken oder verweigern, wenn der Zustand der Archivalien es erfordert oder die Vereinbarung mit Deponenten privater Herkunft dies verlangt. Wenn es zum Schutz der Archivalien notwendig ist, können anstelle von Originalen Kopien zur Verfügung gestellt werden.

Informationen, die gemäss IDG zugänglich sind, bleiben es auch nach ihrer Archivierung.

(UAZ) E.5.2.20: Bibliothek des Romanisches Seminars im Januar 1975

Weiterführende Informationen

Benutzungsreglement UZH Archiv

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